Kotscharjan gegen Kaution freigelassen; Die Venedig-Kommission kommentiert den Prozess
Am 18. Juni billigte das armenische Berufungsgericht unter Vorsitz von Richter Arsen Nikoghosjan die Berufung der Verteidiger des ehemaligen armenischen Präsidenten Robert Kotscharjan, ihren Mandanten gegen Kaution freizulassen, bis das Urteil in dem Fall vorliegt. Kotscharjan wird gegen eine Kaution in Höhe von 2 Milliarden Drams (4,2 Millionen US-Dollar) freigelassen.
Kotscharjan versicherte dem Gericht persönlich, dass er sich nicht verstecken oder die Justiz behindern werde, wenn er freigelassen würde. Die Staatsanwaltschaft bestand jedoch darauf, dass Kotscharjan die Justiz behindern könne und daher weiterhin in Haft verbleiben sollte. Die Staatsanwaltschaft sagte auch, sie würden das Urteil des Berufungsgerichts vor dem Obersten Kassationsgericht anfechten.
Seine Anwälte begrüßten das Urteil. Einer von ihnen, Aram Wartewanjan, stellte jedoch die „beispiellose“ Höhe der von Nikoghosjan festgesetzten Kaution in Frage. Kotscharjan sagte im Gerichtssaal, dass sein Vermögen eingefroren bleibt und dass er das Eigentum seiner Kinder nur als Kaution für Sicherheiten verwenden kann. Seine Anwälte teilten dem Gericht anschließend mit, dass die Vermögenswerte seines jüngeren Sohnes Lewon und seiner Tochter Gayane im Wert von 700 Millionen Drams für diesen Zweck verwendet werden könnten. Am 20. Juni wurde bekannt, dass die hohe Kautionssumme von russischen Geschäftsleuten beglichen wurde. Dabei handelt es sich um Samwel Karapetjan, Sergej Ambarzumjan, Gennadij Stepanjan und der öffentlichen Aktiengesellschaft "Sistema", in der Kotscharjan als unabhängiger Direktor fungiert.
Parallel zur Freilassung von Kotscharjan gegen die Kaution gab die Kommission des Europarates von Venedig eine beratende Stellungnahme zur Verfassungsmäßigkeit von Artikel 300 Absatz 1 des armenischen Strafgesetzbuchs ab, nach welchem Kotscharjan angeklagt wurde.
„Es fehlt an Gesetzesregelungen zu den Konzepten der Verfassungsordnung, zum Sturz der Verfassungsordnung und zur Machtübernahme, was zeigt, dass die gesetzlichen Bestimmungen für diese Konzepte größtenteils bis heute nicht angewendet wurden. Dies zeigt wiederum, dass es keine bewährten Verfahren für die tatsächlichen Umstände gibt, unter denen Anklagen wegen ähnlicher Verbrechen, insbesondere Hochverrats, in den Mitgliedstaaten behandelt werden. In Bezug auf das Verbot der Rückwirkung von Strafgesetzen und das Erfordernis, hinreichend klare und genaue Definitionen von Straftaten in Gesetzen anzugeben, könnte Kritik an Ungenauigkeiten in Bezug auf die Konzepte der Verfassungsordnung und den Sturz der Verfassungsordnung unter dem Wissen hingenommen werden, dass es eine Konvergenz zwischen den Mitgliedstaaten der Venedig-Kommission zu geben scheint, unter der solche Konzepte undefiniert oder ungenau belassen werden. Daher kann keine Schlussfolgerung gezogen werden, was unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit eine bewährte Praxis darstellt. In Anbetracht dieses Grundsatzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollten die individuellen Freiheiten und Grundrechte des Angeklagten umso stärker berücksichtigt werden, je weiter die gesetzliche Bestimmung formuliert ist. Eine solche Bestimmung sollte unter Auslegung des Grundsatzes von dubio pro reo ausgelegt werden“, heißt es in der Schlussfolgerung.
Kotscharjan sowie der ehemalige Stabschef der armenischen Streitkräfte, Juri Chatschaturow, der frühere Verteidigungsminister Seyran Ohanjan und der Chef des Kotscharjan-Stabes, Armen Gevorkjan, werden im März 2008 wegen Sturzes der Verfassungsordnung angeklagt.